Vereins-Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Bienenzuchtverein führt den Namen „Bienenzuchtverein Traunstein“. (kurz BZV-TS)
Er hat seinen Sitz in Traunstein.
Der Bienenzuchtverein ist außerordentliches Mitglied des Verbandes Bayerischer Bienenzüchter e.V. nach §3 dessen Satzung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Bienenzuchtvereins Traunstein ist die Förderung der Tierzucht.
Der BZV–TS erstrebt den Zusammenschluß der Imker im Stadtbereich und der Umgebung nach freien, demokratischen Grundsätzen.
Der BZV-TS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der BZV-TS ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des BZV-TS dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BZV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Der Zweck des BZV-TS ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; seine Maßnahmen werden nicht nur im Interesse der Mitglieder, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit zur Sicherung der Pflanzenbefruchtung durchgeführt.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
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Vertretung der Mitglieder und der imkerlichen Belange in der Öffentlichkeit, bei Behörden und sonstigen zweckdienlichen Organisationen
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Erhaltung und Förderung der Viehzucht, insbesondere der Bienenzucht
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Zusammenarbeit mit anderen Bienenzuchtvereinen
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Unterstützung aller Maßnahmen zum Erhalt einer gesunden Umwelt.
Die Förderung der gewerblichen Bienenzucht ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Mitglieder
Der Bienenzuchtverein besteht aus
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aktiven Mitgliedern
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inaktiven Mitgliedern
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Ehrenmitgliedern
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fördernden Mitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, durch Eintrag in die Mitgliederliste, Bezahlung des Beitrags und abschließender Entscheidung des Vorstands.
Jedes Mitglied hat einen durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten.
Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Änderungen des Jahresbeitrags werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
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durch Ableben
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durch Austritt nach schriftlicher Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied
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durch Streichung in der Mitgliederliste, wenn der Beitrag nicht zur festgesetzten Frist bezahlt ist und
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durch Ausschluß wegen vereinsschädigenden, satzungswidrigen oder unehrenhaften Verhaltens nach Beschluß durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
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die Wahrung seiner imkerlichen Interessen durch den BZV-TS zu verlangen,
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an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen,
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Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen.
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die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
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die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen
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die Satzungs- und Organbeschlüsse zu achten,
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den Beitrag zu entrichten und
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die Einrichtungen, Gegenstände des Vereins schonend zu behandeln.
§ 7 Organe
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die Mitgliederversammlung und
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die Vorstandschaft
§ 8 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom
1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher, mit Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung, schriftlich einzuberufen ist.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn schriftlich eingeladen und die Tagesordnung bekannt gemacht wurde.
Während der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzte Anträge, welche die Vereinsauflösung oder eine Satzungsänderung beinhalten, müssen in einer, mindestens 3 Wochen später stattfindenden Mitgliederversammlung erneut behandelt und beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von mindestens zwei Vereinsmitgliedern, darunter ein Vorstandsmitglied, zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muss Ort, Zeit der Versammlung und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
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Genehmigung des Berichtes und Entlastung des Vorstandes und des Kassiers,
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Wahl der Vorstandschaft,
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Änderung der Satzung,
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Wahl von Delegierten zur Kreisversammlung,
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Behandlung von Anträgen und Beschwerden und
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Auflösung des Vereins
§ 10 Vorstandschaft
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassier und
dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Zum erweiterten Vorstand (auch Vereinsausschuß genannt) gehören:
zwei Beisitzer
mögliche Vertreter von Sachbereichen (z.B. Jugendförderung, Königinnenzucht)
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Die Vorstandschaft wird alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig.
Der Ersatz barer, für den BZV getätigten Auslagen, ist zulässig.
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 11 Kassenrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenrevisoren. Die Revisoren sind verpflichtet, die Geschäfts- und Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Traunstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne des § 2 der Satzung, zu verwenden hat.
§ 14 Schlußbestimmung
Vorstehende Satzung erlangte mit dem Tage der Errichtung am 7.4.2009 Wirksamkeit.
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Vor- und Nachname |
Amt |
Unterschrift |
Wohnort |
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Herbert Mauerberger |
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Gmelchstr 16 83278 Traunstein
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Johann Dumberger |
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Egerdach 54 83379 Wonneberg
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Hans Oberhauser |
Kassier |
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Türlberg 16 Vachendorf
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Hubert Dufter |
Schriftführer |
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Hörgeringerstr. 57 83313 Siegsdorf
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Anmerkung:
Diese Satzung ersetzt bisherige Satzungen
Der Inhalt der Satzung gleicht den Inhalten der benachbarten Bienenzuchtvereinen Nußdorf e.V. und Neukirchen e.V..
Traunstein den 5.11.2009